Carl Orff-Grundschule

 

 

Förderverein der Carl Orff-Grundschule Altenerding e.V.

 

Satzung

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Carl Orff-Grundschule Altenerding“. Im Folgenden „der Verein“ genannt.
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister der Stadt Erding unter der Bezeichnung „e.V.“ eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Erding.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Fördervereins (§ 58 Nr. 1 Abgabenverordnung) ist die Mittelbeschaffung für die Grundschule zur ideellen und materiellen Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Der Verein beschafft die Mittel insbesondere durch das Einwerben von Spenden und Mitgliederbeiträge.
  2. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ durch Förderung der Bildung und Erziehung. Der Verein ist somit selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, ist unzulässig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen will, kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (siehe § 6). Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Eine Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt kann jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Bei unterjähriger Kündigung besteht kein Anspruch auf -anteilige- Rückerstattung eines Jahresbeitrages.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds des Vereins kann durch Beschluss des Ausschusses (siehe § 7) erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder geben ihr Einverständnis zur Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Vereinszwecke gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sie haben jederzeit das Recht, vom Verein Auskunft zu den über ihre eigene Person gespeicherten Daten einzuholen.

§ 4 Beiträge und Spenden

  1. Grundsätzlich wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Eingehende Sach- und Geldspenden werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Geleistete Spenden können nicht zurückgeführt werden.
  2. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung (siehe § 8).
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind wie folgt strukturiert:

a) der Vorstand (§ 6 der Satzung)
b) der Ausschuss (§ 7 der Satzung)
c) die Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung)
d) die Revision (§ 9 der Satzung)

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern, davon einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist zu Rechtsgeschäften, die eine Summe von 500 € übersteigen, die Genehmigung des Ausschusses erforderlich.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (siehe § 8) auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§ 7 Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand gemäß §6 Abs. 1 und mindestens einem Beisitzer bis zu maximal drei Beisitzern. Zu Ausschussmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Beisitzer haben vornehmlich beratende Funktion; sie können jedoch so wie die anderen Mitglieder des Ausschusses auch mit praktischen Aufgaben betraut werden. Beisitzer haben bei allen Beschlüssen im Ausschuss ein Stimmrecht.
  2. Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt grundsätzlich bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während seiner Amtszeit durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch einen Rücktritt von seinem Amt aus, so wird dessen Amt durch ein von den verbleibenden Ausschussmitgliedern gewähltes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausgeübt. Für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger auswählen.

    Der Ausschuss oder einzelne Mitglieder des Ausschusses können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.
  3. Dem Ausschuss obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen (siehe § 8), die Ausführung von Beschlüssen, die satzungsgemäße Verwaltung und Verteilung der Spenden, die Erstellung des Jahresberichts, die Werbung von Mitgliedern, sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

    Der Ausschuss arbeitet mit der Schulleitung und dem amtierenden Elternbeirat eng zusammen und ist berechtigt, ggf. geeignete Berater heranzuziehen. Beschlüsse, insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel, werden vom Ausschuss mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

    Der Ausschuss überwacht, dass Ausgaben und Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel getätigt werden dürfen.
  4. Der Ausschuss hat zur Mitgliederversammlung eine von Revisoren geprüfte Jahresrechnung vorzulegen, die vom Vorstand unterzeichnet ist.
  5. Der Ausschuss führt sämtliche Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige zweckgebundene Auslagen sind gegen Nachweis zu erstatten.
  6. Der Ausschuss beruft bei gegebenem Anlass Ausschusssitzungen ein, zu denen er auch Nichtmitglieder (z.B. Vertreter des Lehrerkollegiums, Vertreter des Elternbeirats, Bürgermeister, etc.) einladen kann, solange dies im Interesse des Vereins liegt. Eine Ausschusssitzung wird vom Vorstand spätestens 8 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung bedarf keiner besonderen Form, sie kann insbesondere schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder sonst in Textform erfolgen.

    Eine Ausschusssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählen die anwesenden Ausschussmitglieder einen Sitzungsleiter. Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere Ort, Zeit und anwesende Mitglieder sowie wesentliche Inhalte der Sitzung, wie Beschlüsse etc. festgehalten werden.

    Bei Beschlüssen ist das Abstimmungsergebnis anzugeben. Jede Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei vorgesehenen Satzungsänderungen sind zumindest die zu ändernden Paragraphen mitzuteilen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu den wesentlichen Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, die Kontrolle über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und die Entlastung des Ausschusses.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig ist oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  4. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  5. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes anwesende Mitglied pro Beschluss eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

    Die Form der Abstimmung – offen durch Handzeichen oder geheim und schriftlich – wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (§ 33 BGB Abs. 1).
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere Ort, Zeit und anwesende Mitglieder, sowie wesentliche Inhalte der Versammlung, wie Beschlüsse etc. festgehalten werden.

    Bei Beschlüssen ist das Abstimmungsergebnis festzuhalten.

    Jede Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die ihr Amt jeweils zwei Jahre ausüben.
  2. Die Revisoren prüfen eigenverantwortlich jährlich mindestens einmal die Buch- und Kassenführung.
  3. Der Vorstand hat den Revisoren jede für ihre Tätigkeit notwendige Auskunft zu erteilen. Sie sind zu Ausschusssitzungen eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Schulaufwandsträger der Grundschule zu (§ 45 BGB), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

§ 11 Beschließung und Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. März 2017 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Erding, den 14. März 2017